Ersatz von Detektivkosten bei Scheidung durch den Ehestörer

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba – Rechtslage Österreich

Was ist ein Ehestörer?

Dem Grunde nach ist ein Ehestörer diejenige Person, welche eine ehewidrige Beziehung zum Ehegatten unterhält. Es können Ansprüche auf Zahlung von Detektivkosten auf den Ehestörer zukommen.

In Österreich ist die Ehe ein absolut geschütztes Rechtsgut. Dem Ehestörer muss jedoch bekannt sein, dass eine Ehe vorliegt.

Hier galt der Ehebruch von 01.01.1975 bis 28.02.1997 gem. § 194 StGB sogar als Straftat.

Unter Umständen hat der Ehestörer oder auch der betrügende Ehegatte/die Ehegattin die Detektivkosten zu tragen, wenn er beim Fremdgehen mit der verheirateten Person ertappt wird.

Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 398/60).

Ersatz von Detektivkosten bei Scheidung durch den Ehestörer

Pflicht zur ehelichen Treue

Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (RIS-Justiz RS0056332).

Der Ehestörer greift in diese Rechte daher auch dann ein und haftet für die Detektivkosten, wenn sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe deswegen nicht kausal werden konnte, weil die Zerrüttung bereits eingetreten war (1 Ob 114/09k; 1 Ob 101/97b, je mwN).

Das Recht, sich durch einen Detektiv Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze jedoch laut OGH dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten bereits jedes Interesse daran verloren hatten, wie der andere sein Leben gestaltet. Einzelne Nachweise der Rechtsprechung finden Sie weiter unten.

Grundsätzlich sind für die Erstattung zwei Wege denkbar. Zum einen können diese als Kosten im laufenden Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Es ist jedoch auch eine Geltendmachung in einem selbstständigen Schadensersatzprozess denkbar. Die Vorgehensweise sollte mit einem Rechtsbeistand besprochen werden.

OGH zur Frage nach Detektivkosten im Ehescheidungsprozess

Zum Geschäftszeichen 4Ob166/02v führte der OGH aus:

Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war.

Der Klägerin steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw. außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.

Ist Detektiveinsatz bei Scheidungsverfahren sinnvoll?

In der Regel beginnt alles ganz harmlos. Zu Beginn der Ehe ist alles schön und niemand macht sich Gedanken um eine Trennung. Leider geschieht es dann doch regelmäßig, dass sich der Alltag einschleicht. Nicht selten suchen Betroffene dabei Trost bei Dritten.

Der Einsatz eines Detektivs ist in so einem Fall sinnvoll. Zunächst einmal bringt er Klarheit. Sagt der Partner die Wahrheit und ist beim Sport oder auf der Arbeit? Detektive überprüfen für Sie, was tatsächlich los ist und dokumentieren dies auch.

Niemand möchte leichtfertig seine Ehe aufgeben. Oftmals steht am Anfang nur der Verdacht. Der Partner verhält sich merkwürdig und sperrt zum Beispiel im Gegensatz zu früher sein Handy und benimmt sich sonst merkwürdig und anders als früher.

Tatsächlich beginnt mit der Trennung ja erst das Drama. In der Regel geht die Auseinandersetzung vor Gericht weiter. Unsere Detektive werden regelmäßig in Scheidungsverfahren eingeschaltet und beauftragt. Die Hintergründe dabei sind ganz unterschiedlich. In manchen Fällen wird das Fremdgehen verheimlicht. Teilweise werden Arbeitsverhältnisse oder Vermögenswerte verschwiegen.

Hier können Detektive Sie tatkräftig unterstützen, um Unterhaltszahlungen zu reduzieren und sonstige Ansprüche durchzusetzen.

Die Rechtsprechung des OGH bestätigt, dass Ehepartner ein Recht an Aufklärung haben. Ein Ersatzanspruch etwaiger Detektivkosten ist letztlich im Einzelfall zu prüfen.

Detektivkosten bei Ehebruch

Wann muss der Ehestörer die Detektivkosten ersetzen?

In der Entscheidung des OGH zu 4 Ob 52/06k wurde zum Ersatz von Detektivkosten betont, dass Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten die Kausalität seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Schaden ist (so auch 5 Ob 105/18d; Ondreasova, Zak 2012, 145). Dies ist in Österreich regelmäßig durch den OGH bestätigt worden.

Es bestünden jedoch keine besonderen Nachforschungspflichten. Es gibt allerdings auch Rechtsprechung, die den Ersatzanspruch verneint.

Im Entscheidungstext des OGH vom 30.10.1985 6 zu Ob 580/83 heißt es:

Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander – sei es auch nur schlüssig – zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre.

Zudem führte der OGH in seiner Entscheidung zu 3Ob575/92 aus, dass es auch an einem schützenswerten Interesse fehlen kann:

Das Interesse eines Ehegatten, Kenntnis über ein ehestörendes Verhalten des anderen zu erlangen, sei nicht in allen Fällen gleich schützenswert. Soweit die Ehegatten einander zu verstehen gaben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestaltet, wäre das Verlangen auf Offenlegung Rechtsmissbrauch und eine Haftung des beteiligten Partners für Detektivkosten abzulehnen.


Bei dem im Unterhaltsprozess festgestellten als Grundlage für die Unterhaltsverwirkung angenommenen partnerschaftswidrigen Verhalten der Klägerin sei das der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende ehewidrige Verhalten ihres Ehemannes nicht als ein ins Gewicht fallendes Verschulden anzurechnen.


Bei der völlig abgesonderten Lebensgestaltung der Ehegatten könne, wenn sich die Klägerin ohnedies schon vorher bewusst war, dass ihr Ehemann eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhält, kein schützenswertes Informationsinteresse daran erblickt werden, den Namen der Beklagten auszukundschaften. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der schikanös durch überflüssige Nachforschungen verursachten Detektivkosten nicht zu.

Detektivkosten – Ersatzpflicht der Liebhaberin

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Detektivkosten gegen den Ehestörer/die Ehestörerin geltend zu machen. Die ist der Fall wenn wissentlich in das Rechtsgut der Ehe eingegriffen werde.

Anders entschied der OGH (9Ob95/22v) ein einem Fall, wo der Partner versicherte, dass die Ehe nur noch „auf dem Papier bestünde“. Die Freundin (Liebhaberin) habe aufgrund der Ausführungen davon ausgehen dürfen, dass die Ehe zerrüttet ist. Die konkreten Voraussetzungen sind von Fall zu Fall zu überprüfen.

Schmerzensgeldanspruch wegen Ehebruch

Der betrogene Ehegatte kann vom Ehebrecher keinen Schadenersatz für jene seelischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verlangen, die durch den Ehebruch verursacht wurden.

Dies entschied der OGH (OGH | 1 Ob 134/12f) in einem Fall, wo der betrogene Ehegatte gegen den Liebhaber seiner Frau vorging, weil er an einer Depression leide. Abgeleitet wurde dies vom OGH aus Vorentscheidungen, wo ausgeurteilt worden war, dass in einer ähnlichen Konstellation ein Ersatzanspruch der betrogenen Ehegattin gegen ihren Mann abgelehnt worden war.

Die Klägerin begehrte dort ein Schmerzensgeld von 19.621,67 EUR (6Ob124/02g). Sie leide an Schlaflosigkeit, Kopfweh, Erregungszuständen aller Art, Depressionen und Psychosen. Diese psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert und auch ihre nunmehrige Erkrankung an Hautkrebs seien auf den schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die ihm gemäß § 90 ABGB auferlegten ehelichen Pflichten zurückzuführen.

Der Beklagte sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und unterhalte eine ehebrecherische Beziehung zu einer anderen Frau. Für den Beklagten sei es vorhersehbar gewesen, dass sein dem Wesen der Ehe widersprechendes Verhalten derartige Folgen auslösen könne.

Haftet nun nicht einmal der Ehegatte selbst für durch seine Eheverfehlungen herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen des Partners, ist die (in diesem Verfahren angestrebte) Haftung des Dritten, den ja keine Pflichten aus dem Ehevertrag treffen, nicht zu begründen. Ob in besonderen Fällen eine Haftung – etwa nach § 1295 Abs. 2 ABGB – allenfalls in Betracht kommen kann, ist nicht zu beurteilen, behauptet der Kläger doch selbst nicht, der Beklagte sei ihm gegenüber besonders rücksichtslos vorgegangen oder habe es gar darauf angelegt, ihm psychische Qualen zuzufügen.

Im Einklang mit der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs wurde ausgesprochen, dass einem Ehegatten kein Schadenersatzanspruch (Schmerzensgeld) gegen den anderen zusteht, wenn der Leidenszustand durch massive Eheverfehlungen (Ehebruch) verursacht wurde; die Abwehr von solchen „Körperverletzungen“ sei nicht in den Schutzbereich der Bestimmungen über die Eheverfehlungen und der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Rechte einzubeziehen (1Ob134/12f).

Kein Detektivkostenersatz bei überflüssiger Überwachung

Auch wenn grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für Detektivkosten gegen Ehestörer/Ehestörerinnen bestehen kann, gilt dies nicht in jedem Fall. Es muss daher im Einzelfall eine Abwägung erfolgen. Hier ein Urteil wo es keinen Ersatz der Detektivkosten gab.

Der OGH führte hierzu nachstehendes aus (3Ob575/92):

Das Interesse eines Ehegatten, Kenntnis über ein ehestörendes Verhalten des anderen zu erlangen, sei nicht in allen Fällen gleich schützenswert. Soweit die Ehegatten einander zu verstehen gaben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestaltet, wäre das Verlangen auf Offenlegung Rechtsmissbrauch und eine Haftung des beteiligten Partners für Detektivkosten abzulehnen.


Bei dem im Unterhaltsprozess festgestellten als Grundlage für die Unterhaltsverwirkung angenommenen partnerschaftswidrigen Verhalten der Klägerin sei das der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende ehewidrige Verhalten ihres Ehemannes nicht als ein ins Gewicht fallendes Verschulden anzurechnen.


Bei der völlig abgesonderten Lebensgestaltung der Ehegatten könne, wenn sich die Klägerin ohnedies schon vorher bewusst war, dass ihr Ehemann eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhält, kein schützenswertes Informationsinteresse daran erblickt werden, den Namen der Beklagten auszukundschaften.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der schikanös durch überflüssige Nachforschungen verursachten Detektivkosten nicht zu.

Ausschluss des Rechts auf Auskunft

Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im Unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten.

(Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92).

Treuepflicht bei anhängigem Scheidungsverfahren – Ehestörer

Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander unter anderem zur Treue verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muss von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden.

Ihr Fortbestehen wird von einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht beeinflusst. In diese Rechte greift der Ehestörer ein, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung – ungeachtet ob sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe kausal war – aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten zu ersetzen hat (OGH 1Ob101/97b).

Detektive überführen Ehestörer

Haben Sie die Befürchtung, dass Ihr Gatte oder Ihre Gattin eine heimliche Affäre haben könnte? Wenn Sie klare Indizien haben, kann ein Privatdetektiv im Rahmen von zielgerichteten Beobachtungen feststellen, ob sich Ihr Verdacht bestätig.

Der Detektivbericht listet etwaige Verfehlungen klar auf, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, die Sachlage mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern.

Die Beauftragung zum Nachweis der Ehestörung ist Alltag für alle Detekteien und von grundlegender Bedeutung für die Betroffenen. Wenn Sie eine Detektei benötigen, um eine Ehestörung nachzuweisen, schreiben Sie uns eine Nachricht. Sie erhalten dann ein Angebot über die Höhe der Überwachungskosten, wenn der Detektiv den Ehepartner observiert.

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